Manchmal erreichen mich die verzweifelten Hilferufe Angehöriger erst, wenn der Patient bereits eingeliefert wurde – mit Zwang oder unter Androhung von Zwang. Ich rate dann dazu, sich sofort einen versierten Anwalt zu nehmen. Der ist leider nicht immer leicht zu finden und die meisten Anwälte müssen erst über das Krankheitsbild und seine Besonderheiten unterrichtet werden. Und außerdem kostet er Geld, das viele nicht aufbringen können.
Um es erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen zu lassen, sollten ME-Patienten unbedingt Vorsorge treffen. Das geht am besten mit einer Patientenverfügung nach § 1901a BGB. ME-Patienten benötigen jedoch eine speziell auf ihre Situation zugeschnittene Patientenverfügung, die sie vor den kontraindizierten psychiatrischen/verhaltenstherapeutischen Behandlungen schützt und dem medizinischen Personal ganz konkrete Anweisungen zu dem Umgang mit ihnen gibt. Genau so ein Dokument habe ich als Musterexemplar für Sie vorbereitet, eine Patientenverfügung, die die Behandlungswünsche ME-Kranker berücksichtigt und darüber hinaus die strikte Zurückweisung psychiatrischer Begutachtung, psychiatrischer Diagnosen und kontraindizierter Therapien verfügt.
Zusätzlich zu dieser antipsychiatrischen Patientenverfügung sollte der Patient einer Person seines Vertrauens (oder mehreren) Vorsorgevollmacht nach § 1901c erteilen. Der oder die Bevollmächtigten machen nämlich im Ernstfall die Bestellung eines rechtlichen Betreuers entbehrlich.
In welchen Situationen und auf welche Weise diese Vorkehrungen den Erkrankten Schutz bieten, werde ich im Folgenden näher erläutern. Am Ende des Blogposts können Sie meine Patienten-, Vollmachts- und Betreuungsverfügungsentwürfe herunterladen, die auf die speziellen Bedürfnisse von ME-Patienten abheben. Außerdem sämtliche Musterformulare und Dokumente, die Ihre Patientenverfügung ergänzen. Beachten Sie bitte auch meine allgemeinen Hinweise, meine Nachbemerkungen, meinen zusätzlichen Disclaimer und den Disclaimer des Blogs!
Zwangsweise Unterbringung, Zwangsbegutachtung, Zwangsbehandlung, Betreuerbestellung und was die antipsychiatrische Patientenverfügung und die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dagegen ausrichten können
Nach § 3 Abs. 9 BDSG sind Gesundheitsdaten „besondere Arten personenbezogener Daten“, deren „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ nach § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, sofern der „Betroffene eingewilligt hat“. Laut § 4a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung darüber hinaus „nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht“.
Hat man also im Vorwege mittels Patientenverfügung nach § 1901a BGB psychiatrische Untersuchungen oder Begutachtungen sowie näher spezifizierte Behandlungen ausgeschlossen, dürfen diese auch nicht durchgeführt werden.
Die in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche und Therapieverweigerungen sind für Ärzte und Bevollmächtigte bzw. Betreuer verbindlich. Somit kann eine Zwangsbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen und strafbar sein. Nur in guter Absicht gehandelt zu haben, darauf kann sich der Arzt nicht berufen.
Voraussetzung für eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 BGB ist die Genehmigung durch ein Betreuungsgericht (§ 1906 Abs. 2).
· Absatz 86: Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen verlangt vom Gesetzgeber auch bei Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen, durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass vor konkreten Untersuchungen des Gesundheitszustands, vor Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen stets aktuell festgestellt wird, ob nicht eine hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen im Hinblick auf diese Maßnahmen besteht, so dass sie hierfür einen freien und damit maßgeblichen Willen bilden können. Dabei können, wie es das Gesetz auch jetzt schon vorsieht (vgl. § 1901a Abs. 1 und 2 BGB), eine Patientenverfügung oder früher geäußerte Behandlungswünsche für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation maßgeblich sein.
Da die antipsychiatrische Patientenverfügung eine psychiatrische Untersuchung und Diagnose unter Strafverfolgungsandrohung von vornherein ausschließt, wird die Durchsetzung entsprechender ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts deutlich erschwert.
Doch dieser Beschluss hat durchaus seine dunklen Seiten. Sah das Betreuungsrecht des BGB eine ärztliche Zwangsbehandlung bislang nur für nach § 1906 Abs. 1 geschlossen Untergebrachte vor, so ist sie mit diesem Beschluss nun auch für in stationärer Behandlung befindliche Betreute zulässig, die nicht freiheitsentziehend untergebracht, jedoch aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute mit der staatlichen Schutzpflicht nicht vereinbar sei.
Diese Entscheidung kann man ausführlich kritisieren. Hier möchte ich mich aber darauf beschränken, was sie für ME-Kranke bedeuten könnte. ME-Kranke, die aus den verschiedensten Gründen stationär untergebracht sind, sei es wegen ihrer ME-Erkrankung oder einer Komorbidität, werden bereits de facto häufig gegen ihren Willen behandelt – auch schon lange vor diesem Beschluss. Meist geschieht das in Form von indirekter Aktivierung, z.B. durch Verweigerung von Assistenz bei Hygienemaßnahmen, Nahrungsaufnahme und Toilettengängen oder Vorenthalten von Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Liegerollstuhl, Gehörschutz, Schlafmaske, Nichtbeachtung von Immundefizienz, Duftstoff- und Chemikalienüberempfindlichkeiten, Entgiftungsstörungen, Allergien, Medikamenten- und Nahrungsmittelunverträglichkeiten usw. Aber auch durch die Anordnung belastender, unnötiger Untersuchungen sowie Behandlungen mit stufenweise gesteigertem Training, Physiotherapie, Verhaltenstherapie und absichtlicher Reizexposition. All das sind Zwangsmaßnahmen, die gegen den erklärten Willen des ME-Patienten geschehen, egal, ob er eine Betreuung hat oder nicht, und die eine einschneidende und oftmals dauerhafte Zustandsverschlechterung des Erkrankten zur Folge haben können.
Anstatt einen anorektischen ME-Patienten unter Androhung einer Zwangseinweisung in eine Klinik zu stecken, wo er dann aufgepäppelt werden soll, in den meisten Fällen jedoch zu seinem Schaden aktiviert wird, sollte der Behandler die Ursache für das Untergewicht erkunden und gemeinsam mit dem Patienten und seinen pflegenden Angehörigen beratschlagen, welche Ernährungsmaßnahmen sinnvoll sein könnten.
Weiteren Anlass für freiheitsentziehende Maßnahmen bieten die zentralnervösen Symptome des ME-Patienten, die als psychiatrische oder neuropsychiatrische Symptome fehlgedeutet werden. Dazu gehören extreme Licht-, Geräusch-, Geruchs-und Berührungsempfindlichkeit, Panikattacken, Verwirrung, Gedächtnisverlust, starker Brain Fog, ein auf Hochtouren laufendes Gehirn, rasende Gedanken, Spasmen, Anfalle, Lähmungen, Taubheitsgefühle, seltsame Nervenempfindungen, neuropathische Schmerzen, bewusst erlebte Schlafparalyse und mit Schreien verbundene Albträume. Schwerkranke können psychotisch werden und Halluzinationen bekommen. Da ME-Patienten jedoch wissen, dass ihre Halluzinationen nicht real sind, handelt es sich nicht um eine echte Psychose.
Doch diese Symptome geben keinen einzigen Hinweis auf selbstschädigendes Verhalten. Vielmehr verhalten sich die schwerkranken ME-Patienten krankheitsadäquat, indem sie sich ihren neurologischen Einschränkungen anpassen. Mit ihrem Verhalten sorgen die schwerkranken ME-Patienten dafür, dass ihr Zustand sich nicht noch weiter verschlechtert – so absonderlich Außenstehende dieses Verhalten auch empfinden mögen. Darüber hinaus sind sich die Erkrankten der Absonderlichkeiten ihres Verhaltens stets bewusst – ein weiterer Beleg dafür, dass es sich nicht um psychiatrische Störungen handelt.
Manche Gerichte heben jedoch auch auf eine drohende Chronifizierung ab. Diese Begründung dürfte sich bei einer chronischen Krankheit wie ME, für die es bislang keine validierten Behandlungsmöglichkeiten gibt, allerdings von selbst verbieten.
Hilfsweise kann man auch auf sein Recht auf „Freiheit zur Krankheit“ pochen, das das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss von 1981 eingeräumt hat. Die Grenzen dieses Rechts wurden durch höchstrichterliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes benannt: Die mittels Patientenverfügung festgelegten ärztlichen Maßnahmen (Behandlung und Nicht-Behandlung) für bestimmte Situationen sind für Ärzte und Betreuer oder Bevollmächtigte verbindlich, sofern der Patient beim Abfassen der Patientenverfügung einwilligungsfähig war und sein Wille für die konkrete Behandlungssituation mithilfe der Festlegungen eindeutig und sicher feststellbar ist.
Auch Menschen, deren Krankheit zu extremen Umständen geführt hat (z.B. ein Leben zwischen den eigenen Fäkalien), werden oftmals untergebracht. Schwerkranke ME-Patienten müssen zwar nicht zwischen ihren Fäkalien leben, wenn sie von ihren Angehörigen oder Pflegepersonal versorgt werden, doch die Schwerstkranken können zeitweilig extreme Krankheitsphasen haben, in denen sie wegen ihrer Schwäche, der Zustandsverschlechterung nach geringster Belastung sowie ihrer Berührungsempfindlichkeit nicht immer kontinuierlich gewaschen und gekämmt werden können.
Doch Artikel 2 unseres Grundgesetzes garantiert unsere Freiheit, weshalb bei einem Eingriff in dieses Grundrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Die bloße Möglichkeit, dass der betroffene Patient Schaden durch phasenweise mangelhafte Körperhygiene nimmt, ist nicht hinreichend, um eine Unterbringung zu begründen. Es muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben sein. Und der ist nicht sehr wahrscheinlich, wenn man sich nur mal eine Zeitlang nicht waschen und kämmen oder die Wohnung nicht aufräumen und putzen kann.
Hier sind zwei weitere BGH-Beschlüsse hilfreich. Die bloße Verdachtsdiagnose eines Sachverständigen reicht nicht aus, die Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung festzustellen. (BGH 26. Oktober 2016 – XII ZB 622/1) Diesem Beschluss ging einer aus dem Jahr 2012 voraus, wo ein Sachverständigengutachten sich überwiegend auf die Aussagen der Stiefkinder der Betroffenen stützte, die behaupteten, deren Wohnung solle sich in einem Zustand der totalen Verwahrlosung befunden haben. (BGH 16. Mai 2012 XII ZB 584/11) Diese Beschlüsse sind insofern für ME-Patienten relevant, als die sich häufiger mit falschen Verdächtigungen und Mutmaßungen von Nachbarn, Bekannten, ehemaligen Freunden oder sogar Verwandten konfrontiert sehen, die den Behörden gemeldet wurden.
Wird man trotz aller Schutzmaßnahmen zwangseingewiesen, sollte man nach Ansicht Psychiatrie-Erfahrener jegliche Kooperation verweigern, auch jedes Gespräch, und auf seinem Recht bestehen, nicht behelligt zu werden und unverzüglich seinen Vorsorgebevollmächtigten und seinen Anwalt zu informieren.
Neben der Unterbringung nach § 1906 BGB gibt es auch die sogenannte öffentlich-rechtliche Unterbringung, die nach den jeweiligen Landesgesetzen (je nach Land als Psychisch-Kranken-Gesetz, Unterbringungsgesetz oder Freiheitsentziehungsgesetz bezeichnet) geregelt ist. Hier stellt meist der Sozialpsychiatrische Dienst oder das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt (was aber für ME-Patienten i.a.R. nicht relevant sein dürfte) den Unterbringungsantrag. (Wichtig zu wissen: Wer keinen Hausbesuch durch den Sozialpsychiatrischen Dienst wünscht, muss ihn gemäß Art. 13 Grundgesetz – Unverletzlichkeit der Wohnung – auch nicht in die Wohnung lassen!) Ein Gericht kann jedoch auch den Sachverhalt „von Amts wegen“ ermitteln, etwa nach § 103 SGG. Das kann z.B. passieren, wenn der Betroffene Leistungsbezieher ist.
Eine Betreuung ist bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht Voraussetzung (vgl. § 312 3. FamFG). Maßnahmen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen kann übrigens jeder anregen – eine heikle Situation für schwerkranke ME-Patienten, wenn jeder missgünstige Nachbar, sachunkundige und misstrauische Arzt oder Notfallmediziner ein Unterbringungsverfahren anstoßen kann!
Das gilt auch für Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Betroffene darf also einen Anwalt beauftragen, sich äußern, Rechtsmittel einlegen und Anträge stellen. Im Falle, der Betroffene lässt sich durch einen Anwalt vertreten, soll auch die ansonsten obligatorische Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden.
Wenn der zwangsweise Untergebrachte Kooperation und Gespräch – das in der Praxis nicht eben selten dazu missbraucht wird, den Betroffenen heimlich, ohne dessen Wissen und Einverständnis, psychologisch/psychiatrisch zu explorieren – standhaft verweigert, kann auch kein psychiatrisches Gutachten über ihn angefertigt werden. Ohne psychiatrisches Gutachten kann wiederum keine Zwangsbehandlung stattfinden und die Unterbringung nicht gerechtfertigt werden. Die Notwendigkeit einer Unterbringungsmaßnahme muss nämlich stets durch ein Gutachten bewiesen werden, wobei der Sachverständige Psychiater oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein muss und nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein soll. (§ 321 famFG)
Der Betroffene kann jedoch auf Anordnung des Gerichts zwangsweise zu Anhörungen (§ 319 Abs. 5 FamFG) und Untersuchungen (§ 322 FamFG; § 283 FamFG; § 284 FamFG) vorgeführt werden. Eine zwangsweise Vorführung bedeutet jedoch einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Da dem Betroffenen durch eine zwangsweise Vorführung erheblicher Schaden entstehen kann, andererseits diese Maßnahme ja zum Wohle des Betroffenen gedacht ist, muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeitsgrundsatz genau berücksichtigt werden. Vorführungen sollen nur im Ausnahmefall von Richtern angeordnet werden, denn ein durch die zwangsweise Vorführung entstehender Schaden könnte die Gründe für eine Unterbringung erst erforderlich machen und rechtfertigen.
Die gerichtliche Anordnung zur Einholung eines Gutachtens heißt jedoch nicht, dass der Betroffene verpflichtet ist, sich begutachten und untersuchen zu lassen. (BayObLG 3Z BR 20/01)
Allerdings wird nach einem Beschluss des BGH der persönliche Eindruck des Sachverständigen in Verbindung mit bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen und Gutachten sowie den Angaben der Behandler als ausreichende Grundlage für ein Gutachten angesehen. (BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 611/15) Lehnt der Betroffene die Untersuchung und das Gespräch mit dem Sachverständigen ab, reicht es also aus – so sah es jedenfalls der BGH –, wenn der Gutachter sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, um dann, gestützt auf die bereits vorhandenen Gutachten, über die Notwendigkeit einer Betreuung zu urteilen.
Wenn jedoch gegen den Willen des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden soll, müssen tragfähige Feststellungen zur fehlenden freien Willensbildung des Betroffenen vorliegen.
Und die können nicht erhoben werden, wenn der Betroffene dem Sachverständigen keine Auskunft erteilt. Deshalb muss das Gericht vor Anordnung der Verwertung früherer Gutachten, die auf eine fehlende freie Willensbildung erkannt haben, dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör gewähren. Der Betroffene muss ausreichend Gelegenheit bekommen, sich zu äußern und zu den früheren Gutachten, die im aktuellen Verfahren verwertet werden sollen, Stellung zu beziehen, so der Beschluss des BGH.
Im Falle von ME-Patienten geschieht eine Unterbringung oftmals zum Zwecke einer Heilbehandlung (oder dem, was sich sachunkundige Ärzte und Psychiater darunter so vorstellen). Doch die gibt es für ME nach wissenschaftlicher Studienlage bislang definitiv nicht. „There is no cure, no prescription drugs have been developed specifically for CFS“, heißt es auf der Website der CDC. Auch die britische NICE guideline 53 konstatiert: „There is no known pharmacological treatment or cure for CFS/ME.” Ebenso der International Consensus Primer: “Currently there is no known cure.” Darauf sollte der Betroffene ausdrücklich verweisen.
Wenn ein freier Wille des Betreuten für oder wider bestimmte Behandlungen oder Heilmaßnahmen – etwa mithilfe einer Patientenverfügung – feststellbar ist, ist dieser auch für den Betreuer maßgeblich.
Auch bereits vorhandene psychiatrische Diagnosen, die viele ME-Patienten oftmals als Falschdiagnosen über Jahre hinweg von diversen Ärzten, Neurologen und Psychiatern angehängt bekommen haben, bieten keinen Anlass für eine Unterbringung. Es muss stets eine Selbstgefährdung erkennbar sein. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht hierbei aber nicht aus. Der Schadenseintritt muss wahrscheinlich sein, denn eine Unterbringung stellt einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Freiheit dar. (Art. 2 GG)
Psychische Krankheiten werden erst dann juristisch relevant, wenn der Betroffene durch die Krankheit erheblich in seiner Erkenntnisfähigkeit, seiner Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensbetätigung eingeschränkt wird.
Auch körperliche Behinderungen geben nur dann einen Betreuungsgrund ab, wenn die freie Willensbildung durch sie beeinträchtigt ist. Und das gilt nur für den Fall, dass die Kommunikationsfähigkeit in einer Weise eingeschränkt ist, dass entweder Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung betroffen sind.
Es kommt immer wieder vor, dass Ärzte die Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht anstrengen. Das geschieht vornehmlich dann, wenn der oder die Vorsorgebevollmächtigten die von den Ärzten vorgeschlagenen Behandlungen ablehnen. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.07.2002 die Wirksamkeit der Vorsorgebevollmächtigung bekräftigt. In dem Fall, der insbesondere auch für ME-Patienten interessant ist, bemängelten die Ärzte, dass die Eltern des Betroffenen die Krankheit ihres Sohnes nicht wirklich angemessen einschätzen könnten und einer psychiatrischen Behandlung negativ gegenüberstünden. Doch laut OLG reichten die Vorwürfe gegenüber den Vorsorgebevollmächtigten nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nämlich die Erforderlichkeit einer Betreuung hinfällig, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (OLG Oldenburg 5 W 97/02)
Die Fürsorge des Bevollmächtigten hat demnach grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung.
Darüber hinaus hat das OLG mit seinem Beschluss die Rechte des Betreuten, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, gestärkt. Der Betreuer hat nämlich, so wurde argumentiert, die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten bezüglich seiner Behandlung gemäß § 1901 zu berücksichtigen.
Es kommt immer wieder vor, dass Ärzte die Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht anstrengen. Das geschieht vornehmlich dann, wenn der oder die Vorsorgebevollmächtigten die von den Ärzten vorgeschlagenen Behandlungen ablehnen. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.07.2002 die Wirksamkeit der Vorsorgebevollmächtigung bekräftigt. In dem Fall, der insbesondere auch für ME-Patienten interessant ist, bemängelten die Ärzte, dass die Eltern des Betroffenen die Krankheit ihres Sohnes nicht wirklich angemessen einschätzen könnten und einer psychiatrischen Behandlung negativ gegenüberstünden. Doch laut OLG reichten die Vorwürfe gegenüber den Vorsorgebevollmächtigten nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nämlich die Erforderlichkeit einer Betreuung hinfällig, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (OLG Oldenburg 5 W 97/02)
Wie sieht die Situation bei Kindern und Jugendlichen aus?
In einigen Fällen können Kindeswohlgefährdungsanzeigen auch zu einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Kindes nach § 1631b BGB, zur Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge oder sogar zum vollen Sorgerechtsentzug oder anderen gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB führen. In diesen Fällen heben sachunkundige Amtsärzte und/oder Jugendämter, die mit der Symptomatik ME-Kranker nicht vertraut sind, auf eine Fremdgefährdung durch die Mutter oder die Eltern ab.
Oftmals steht dann eine im Grenzbereich zwischen Pädiatrie und Psychiatrie angesiedelte Diagnose im Raum: das sogenannte Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom oder Munchhausen-by-proxy-Syndrom (MBPS). Diese wissenschaftlich auf tönernen Füßen stehende, höchst umstrittene Diagnose hat keinen ICD-10-Schlüssel, d.h. es handelt sich nicht um eine abgrenzbare, eigenständige Krankheit. Nur im ebenfalls schwer in die Kritik geratenen DSM V erscheint sie als Factitious Disorder imposed on Another als eine Variante der artifiziellen Störungen.
Diese Diagnose wird bei Kindern oder Jugendlichen mit ME in Unkenntnis der in der MBPS-Literatur beschriebenen Beschwerdebilder gestellt, die in keiner Weise mit den Symptomen eines ME-Patienten übereinstimmen, wie ich ausführlich in meinem Buch dargelegt habe. (Ich verweise an dieser Stelle auch auf den Musterbrief, den ich entworfen habe. Dort können Sie die typischen Beschwerdebilder von MBPS-Fällen einsehen. Bereits auf den Blick wird klar, dass die Symptome nicht mit den ME-Symptomen kompatibel sind.)
Steht eine amtsärztliche Untersuchung des Kindes an, weil seine Schulfähigkeit überprüft werden soll, ist den Eltern dringend anzuraten, sich unverzüglich anwaltlichen Beistand zu suchen. Denn die meisten deutschen Amtsärzte haben bislang leider immer noch keine Kenntnisse zu ME. Sie bestreiten entweder die Existenz dieser Krankheit oder halten die Erkrankung des Kindes – trotz Vorlage von ärztlichen Gutachten, die eine ME- bzw. „CFS“-Erkrankung attestieren – für eine somatoforme Störung, Neurasthenie, Depression, MBPS, Schulverweigerung oder Schulphobie. Anstatt die Schulfähigkeit des Kindes zu überprüfen, fordern sie dann häufig weitere belastende medizinische und/oder psychiatrische Untersuchungen und/oder eine Einweisung in eine psychosomatische Klinik ein. Doch damit überschreiten sie ihren Kompetenzbereich und dem muss frühzeitig von Anwaltsseite her ein Riegel vorgeschoben werden.
Je nach Lage der Dinge empfiehlt es sich i.a.R., einen Schulrechtler oder einen Familienrechtler mit dem Fall zu beauftragen; manchmal ist sogar beides vonnöten. Läuft bereits ein Verfahren nach § 1666 BGB, ist es wichtig für die Eltern zu wissen, dass sie nicht gezwungen werden können, sich körperlich und/oder psychiatrisch/psychologisch begutachten zu lassen. Die Eltern müssen lediglich zu einer gerichtlichen Anhörung erscheinen, bei der dann ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger ebenfalls anwesend ist. Im Einzelfall ist es notwendig, die angemessene Vorgehensweise mit seinem Anwalt abzustimmen.
Da die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit ist, sollte man dennoch auch für sein ME-krankes, einwilligungsfähiges Kind und, soweit möglich, mit ihm gemeinsam eine Patientenverfügung verfassen, wahlweise auch eine Behandlungsverfügung, die die Behandlungswünsche des Kindes bezüglich seiner chronischen Krankheit beinhaltet. Die schriftliche Abfassung der Behandlungswünsche minderjähriger Patienten wird sogar ausdrücklich empfohlen.
Denn die Einwilligungsfähigkeit ist nicht an ein Mindestalter gebunden und Ärzte müssen vor einer Behandlung ohnehin stets prüfen, ob das Kind oder der Jugendliche einwilligungsfähig ist.
Ob die Entscheidung eines Minderjährigen in einer konkreten Behandlungssituation vernünftig oder unvernünftig erscheint, ist übrigens unerheblich, da auch Erwachsene unvernünftige Entscheidungen treffen. Vielmehr geht es um die freie Selbstbestimmung des Einwilligungsfähigen über den eigenen Körper. Der Minderjährige muss also lediglich die Sachlage begreifen und sich der Reichweite seiner Entscheidung bewusst sein.
Die DAKJ, die sich für eine Patientenverfügung für Minderjährige starkmacht, verweist zu Recht auch auf das deutsche Arzneimittel-Gesetz, das in § 40 Abs. 4 Nr. 3 Satz 4 die Einholung der Einwilligung zur Teilnahme an einer Studie nicht nur von den Eltern, sondern auch vom Minderjährigen selbst verlangt, wenn er in der Lage ist, „Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erkennen und seinen Willen hiernach auszurichten“.
Die DAKJ hält diese Regelung für unvereinbar mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GG) Zudem verstoße sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. (Art. 3 Abs. 1 GG) Deshalb hat die DAKJ – mit Verweis auf die Regelungen der Nachbarländer Österreich und Schweiz – den Gesetzgeber nachdrücklich aufgefordert, die derzeitige Gesetzeslage dahingehend zu korrigieren, dass Patientenverfügungen einwilligungsfähiger Minderjähriger Rechtsverbindlichkeit bekommen.
Diese Forderung bekommt umso mehr Gewicht, als auch der BGH mit seinem Urteil vom 17.03.2003 (BGH XII ZB 2/03 17. März 2003) die Beachtung der Patientenverfügung mit Verweis auf die Würde des Menschen an das in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht knüpfte.
Das ist ein eklatanter Widerspruch, wie die DAKJ moniert, und hier muss dringend gesetzlich nachgebessert werden.
Was müssen Sie sonst noch beachten?
Es ist wohl ratsam, die Vollmacht mit sofortiger Wirksamkeit auszustellen, um im Ernstfall auch sofort von seinem Bevollmächtigten vertreten werden zu können. Damit verhindert man die (vorläufige) Einrichtung einer Betreuung bis zur abschließenden Klärung der Frage, ob der Bevollmächtigte auch tatsächlich schon berechtigt ist, Sie gegenüber Ärzten, Behörden, Banken etc. zu vertreten. Doch das geht selbstverständlich nur dann, wenn Sie Ihrem Bevollmächtigten volles Vertrauen schenken. Ist das nicht der Fall, ist eine Vorsorgevollmacht womöglich nicht die angemessene Art, Vorsorge zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass die Vorsorgevollmacht von Ihnen eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein muss.
Vergessen Sie bitte nicht, eine aktuelle Geschäftsfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes einzuholen. Sie können das Muster hier herunterladen.
Vergessen Sie bitte auch nicht, Ihre Patientenverfügung mit einem Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben. Sollten Sie aus Krankheitsgründen nicht schreiben können, muss die Verfügung mit einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein.
* Eine Unterbringung ist auch zur Vermeidung einer Fremdschädigung möglich, was hier in den meisten Fällen aber nicht relevant ist.
Nachbemerkung I: Eine nahezu identische Patientenverfügung wie die Vorlage, die ich Ihnen zur Verfügung stelle, wurde anwaltlich geprüft und für „ungewöhnlich“ wegen ihrer Detailliertheit, aber für juristisch völlig in Ordnung befunden. Verzichten Sie bitte dennoch nicht darauf, sich hinsichtlich Ihrer Patientenverfügung anwaltlich oder von anderen Experten beraten zu lassen.
Nachbemerkung II: Wenn Sie bereits eine oder mehrere psychiatrische Falschdiagnosen haben, können Sie versuchen, diese anhand eines von mir vorbereiteten Musterbriefes wieder loszuwerden. Am besten verschicken Sie den Brief mit Einschreiben Rückschein, damit dokumentiert ist, dass der Arzt Ihren Brief auch erhalten hat. Bevor Sie diesen Brief verschicken, sollten Sie jedoch ggf. zunächst versuchen, ein klärendes Gespräch mit dem Arzt zu führen. Falls Sie nicht wissen, ob Sie in den letzten 18 Monaten psychiatrisch fehldiagnostiziert wurden, machen Sie doch von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 305 SGB V eine Patientenquittung von Ihrer Krankenkasse anzufordern. Ich garantiere, viele von Ihnen werden aus dem Staunen nicht mehr herauskommen – aus verschiedenen Gründen! – und übrigens vermutlich nicht nur ME-Patienten.
Alle Dokumente zum Herunterladen:
Hier können Sie den Blogpost herunterladen.
Hier laden Sie die Patientenverfügung Variante 2 als PDF herunter und hier als Word-Dokument. (Enthält antipsychiatrische Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung)
Hier laden Sie die Textbausteine der Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz herunter.
Hier laden Sie die Vorsorgevollmacht Variante A als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie die Vorsorgevollmacht Variante B als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie die Betreuungsverfügung Variante A als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie die Betreuungsverfügung Variante B als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie das Muster für eine Geschäftsfähigkeitsbescheinigung als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie eine Konto/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht herunter.
Hier laden Sie das von Ihnen noch zu ergänzende Dokument, das über Ihren Zustand informiert, als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
Hier laden Sie die Studienliste herunter, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.
Hier laden Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung herunter.
Hier laden Sie die allgemeinen Empfehlungen für einen stationären Aufenthalt und zu Operationen herunter.
Hier laden Sie einen Anästhesie-Ausweis für ME-Patienten herunter.
Hier laden Sie den Musterbrief gegen psychiatrische Falschdiagnosen als PDF herunter und hier als Word-Dokument.
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Katharina Voss, Copyright 2016